Vor ein paar Tagen bin ich in unserem Asstel Gebäude gestürzt. Besser gesagt: ich bin die Treppe runtergefallen. Dies passierte, nicht weil das Treppenhaus ungenügend gesichert ist, sondern weil ich mit dem Absatz eines meiner Schuhe in der zu langen Hose hängenblieben bin. Zum Glück habe ich nur ein paar blaue Flecken an den Knien und am Rücken davongetragen.
Aber was wäre gewesen, wenn ich mir etwas gebrochen hätte? Oder sogar mehrer Wochen arbeitsunfähig gewesen wäre? Diese Fragen nahm ich zum Anlass, mal tiefer in die Recherche einzusteigen. Hierbei bin ich auf teilweise erschreckende Statistiken gestoßen:
Die DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) berichtet z.B., dass 2008 insgesamt 971.620 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen oder den Tod zur Folge hatten, registriert wurden. Bei 16.823 Unfällen, war der Schaden so hoch, dass eine Rente oder sogar Sterbegeld ausgezahlt wurden.
Generell muss man zwischen Arbeits- und Wegeunfällen differenzieren. Wenn man die Wohnung verlässt und auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstelle ist und dann etwas passiert, spricht man von einem Wegeunfall (selbstverständlich greift dies auch für bei dem Nachhauseweg). Passiert ein Unfall jedoch im Gebäude des Arbeitgebers, ist dies ein Arbeitsunfall. In beiden Fällen ist man über den Arbeitgeber versichert. 2008 wurden 176.608 Wegeunfälle verzeichnet.
Bei meinen Recherchen bin ich auf ein skurriles Arbeitsgerichtsurteil gestoßen, was jedoch die Haftung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit zum Teil widerlegt:
Auf einer Firmentoilette war einer Schülerin von einer temperamentvollen Kollegin unbeabsichtigt die Toilettentüre ins Gesicht geschlagen worden. Dies so schwungvoll, dass es zu schweren Kopfverletzungen mit einem Sehverlust am linken Auge kam. Hierfür verlangte die Schülerin neben der Zahlung einer Unfallrente auch die Kosten der Krankenbehandlung. Vor Gericht hatte sie allerdings keinen Erfolg. Grund dafür: Das “eigentliche Geschäft” bzw. das Verweilen hinter der äußeren Toilettentüre wurde als privates und nicht als betriebsbedingtes Tun eingestuft, so dass die Unfallversicherung im konkreten Fall nicht in Anspruch genommen werden konnte (Quelle: arbeitsrecht.org).
Dies ist sicherlich nur ein Einzelurteil, aber zeigt wieder, dass man jeden Arbeits- und Wegeunfall doch einzeln prüfen lassen muss.
Für mich persönlich steht jedoch fest: Ich werde künftig nur noch sehr vorsichtig die Treppen im Arbeitsgebäude runtersteigen, um die Statistiken des DGUV bloß nicht weiter zu erhöhen…
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